Corona-Regeln: Das gilt jetzt im Kreis Unna
Veröffentlicht: Freitag, 06.08.2021 15:58
Seit dem 20. August gelten in NRW neue Corona-Regeln. Die bisherigen Inzidenzstufen sind entfallen.
Kern der neuen Verordung: Vollständig geimpften und von COVID-19 genesenen sowie getesteten Menschen stehen grundsätzlich wieder alle Einrichtungen und Angebote offen. Das ist die Kernaussage der neuen Corona-Schutzverordnung. Die Verordnung ist deutlich kürzer als bisher, enthält weniger Paragraphen und Regelungen im Detail.
Neue 3-Regel
Seit dem 20. August müssen Menschen in NRW bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 für einen Besuch der Innengastronomie, bei einer Hotelübernachtung oder beim Sport in Hallen getestet, geimpft oder genesen sein. Diese "3G-Regel" soll zunächst bis zum 17. September gelten, wie das Gesundheitsministerium mitteilte.
Die "3G-Regel" gilt auch für Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept), für körpernahe Dienstleistungen und Großveranstaltungen im Freien ab 2.500 Personen. Für Clubs und Diskotheken reicht kein Schnelltest, sondern es muss ein PCR-Test vorgelegt werden. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen gilt die "3G-Regel" laut Ministerium generell - also nicht erst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. "Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt", so das Ministerium.
Keine Ausgangssperre mehr
Ab Samstag, den 21. Mai ist die nächtliche Ausgangssperre im Kreis Unna weggefallen.
Kontaktbeschränkungen
Allgemeine Kontaktbeschränkungen gibt es nicht mehr
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie im Handel und in Innenräumen bleibt bis auf wenige Ausnahmen etwa am Tisch im Restaurant bestehen. Auch bei Großveranstaltungen draußen oder großen Menschenansammlungen bleibt die Maske Pflicht.
Testpflicht
Für Getestete gilt: Sie müssen einen maximal 48 Stunden alten Nachweis über einen negativen Corona-Test aus einem Schnelltestzentrum vorlegen.
Für Geimpfte gilt: Sie müssen vorweisen, dass die vollständige Impfung (zwei Impfungen, außer bei Johnson & Johnson) mindestens 14 Tage zurückliegt.
Für Genesene gilt: Sie müssen ein positives PCR-Testergebnis vorweisen, das mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist.
Testpflicht nach Urlaubsrückkehr
Eine neue Regelung zum Testen gibt es angesichts der Virusvarianten gerade im Hinblick auf die nun anstehenden Reise- und Urlaubsaktivitäten: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.