2G-Plus: Neue Corona-Regeln für NRW
Veröffentlicht: Dienstag, 11.01.2022 14:02
NRW bekommt ab Donnerstag eine neue Corona-Schutzverordnung. Menschen mit Corona-Booster-Impfung werden damit in vielen Bereichen von einer zusätzlichen Testpflicht befreit. Gleichzeitig werden aber auch neue Zugangsbeschränkungen eingeführt.
Das kündigte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am heutigen Dienstag an. Auch Grundimmunisierte und Genesene dürfen viele Bereiche dann nur noch betreten, wenn sie zusätzlich einen negativen Test vorlegen (2G-plus-Regel).
Laut Gesundheitsminister Laumann (CDU) wird das unter anderem für die Gastronomie gelten. Im Freizeit-, Sport- und Fitnessbereich ist es bereits der Fall. Wer die Auffrischungsimpfung hat, muss dort allerdings nun keinen est mehr vorlegen. Damit setzt NRW die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz aus der vergangenen Woche um.
Vorteil für Geboosterte
Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung. (Quelle: mags.nrw)
Testungen vor Ort
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden, so etwa beim Zutritt eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung. (Quelle: mags.nrw)
Maskenpflicht
Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt. (Quelle: mags.nrw)
Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen
Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc. (Quelle: mags.nrw)